Lexikon
Begriffe
Das Wort "Überwachung" bewegt nicht nur im Kontext der Terrorbekämpfung die gesellschaftliche Diskussion. Droht jetzt das überwachte Büro?
Die Überwachung am Arbeitsplatz beschäftigt die Rechtsprechung schon seit geraumer Zeit. In den letzten Jahren erscheinen zwar neue Fallkonstellationen, etwa durch Kontrollmöglichkeiten per Kamera oder Computer, von einer Zunahme der Fälle würde ich jedoch nicht sprechen.
Immer wieder fällt in diesem Zusammenhang das Schlagwort "Persönlichkeitsrecht". Was muss man sich darunter vorstellen?
Das Persönlichkeitsrecht leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Es bezeichnet den Schutz der Privatsphäre, das Recht jedes Einzelnen, selbst über sein engeres Umfeld zu bestimmen. Im Zusammenhang mit Überwachung ist in der Regel der Zugang für andere zu diesem Bereich schützenswert.
>> Artikel 2 Grundgesetz (GG)
Kommt es wegen Überwachung am Arbeitsplatz zum Rechtsstreit, steht in der Regel das Interesse des Betriebes gegen eben dieses Persönlichkeitsrecht ...
Grundsätzlich ist die Persönlichkeit durch das Gesetz geschützt, die Sensibilität auch der Gerichte dafür ist in letzter Zeit eher gewachsen. Für Eingriffe in diesen Bereich müssen gewichtige Interessen vorgetragen werden; eine heimliche Überwachung etwa ist nur in extremen Ausnahmefällen zu rechtfertigen.
Ab wann liegt solch ein "gewichtiges Interesse" des Arbeitgebers vor?
Das kann nur im Einzelfall entscheiden werden. Erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht sind nur in notwehrähnlichen Situationen zulässig: Es muss ein gewichtiger Anlass (beispielsweise eine vermutete strafbare Handlung) vorliegen. Der Arbeitgeber muss zudem einen konkreten Verdacht und außerdem alle Alternativen zur Aufklärung ausgeschöpft haben, bevor er etwa zur heimlichen Observierung greift. Andernfalls macht er möglicherweise sich selbst strafbar.
Welche Hürden stehen vor der Überwachung von Arbeitnehmern?
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Überwachung mit technischen Mitteln. Unklarer ist die Lage, wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Detektiv beauftragt. In öffentlich zugänglichen Räumen - dazu können auch Verkaufsräume zählen - muss allein schon nach dem Datenschutzgesetz auf die Überwachung hin gewiesen werden.
>> § 87 Abs 1.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
>> § 6b Datenschutzgesetz (HBDSG)
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 26.8.2008, 1 ABR 16/07
Videoüberwachung im Betrieb - Beachtung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Einigungsstellenspruch
Leitsätze
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
siehe auch: Kassenüberwachung
[ nach oben ] [ Druckansicht ]

