Lexikon
Begriffe
Datenschutz medienwirksames Schlagwort, eng verwandt mit dem Wort Tatenschutz.
Datenschutzgesetzte sind in sich so widersinnig, dass alles was erlaubt ist , gleichzeitig auch verboten ist, je nachdem wie die Begründung ausfällt.Die Frage ist immer, welche schutzwürdigen Interessen höher zu bewerten sind.
Nachstehend eine kleine Dokumentation zur Videoüberwachung. Grundsätzlich vorab: Alles was im Vorhinein mit den Betroffenen schriftlich geregelt wird erspart späteren Ärger und Probleme:
Alle nachstehenden Punkte greifen nur, wenn eine Aufzeichnung erfolgt ( wenn Bild-Daten abgespeichert werden) das Schauen mit einer Kamera ohne Aufzeichnung ist im Grunde genommen genau so erlaubt, oder verboten wie das Schauen mit einem Fernglas.
1.an allen Gebäuden oder Flächen, die für Publikumsverkehr offen sind ( Läden, Tankstellen, Banken, Parkplätzen, Gastronomie ) muss aus Datenschutzgründen ein Hinweis auf die Videoüberwachung angebracht sein. Damit hat der Kunde die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob er sich in den überwachten Bereich begeben will oder nicht. Das gilt nicht für Mietshäuser oder den Spielplatz einer Wohnanlage, hier müssen alle Eigentümer/Mieter mit der Videoüberwachung einverstanden sein, es sei denn dies ist bereits in den Mietverträgen geregelt.
2.über die Größe des Hinweisschildes gibt es keine Vorschriften, wir haben Aufkleber von Videosystem, die Sie kostenlos anfordern können
3.Verdeckte Videoüberwachung ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt und andere Maßnahmen nicht greifen ( dies muss allerdings belegt sein)
4.Wir empfehlen offene Videoüberwachung, sichtbar für das Personal und Kunden, wichtig sind Arbeitsvertragsänderungen, in denen die Mitarbeiter sich ausdrücklich einverstanden erklären, dass der Laden in der gesamten Fläche Videoüberwacht wird ( ansonsten droht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung, die ein Mitarbeiter veranlassen kann, wenn er nicht mit der Videoüberwachung einverstanden ist, hierzu gibt es leider Gerichtsurteile) Von Mitarbeitern die dies nicht unterschreiben sollte man sich ohnehin trennen.
Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, greift ohnehin der § 87 in dem steht, dass der Betriebsrat bei allen technischen Maßnahmen über eine Betriebsvereinbarung zustimmen muss.
§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
5.Tonüberwachung ist strafbar, darauf sollten Sie Ihre Kunden immer hinweisen ( es sei denn es ist mit den Mitarbeitern abgestimmt und schriftlich vereinbart) Es gibt Anwendungen bei denen eine Tonüberwachung zum Schutze der Mitarbeiter installiert wird.( Beispielsweise der Türsteherbereich an einer Disko, hier kann bei Streitigkeiten die Tonüberwachung Hinweise liefern, die den Türsteher schützen)
6.Ein wichtiges Argument bei, oder für Videoüberwachung an Gebäuden ist die Verhältnismäßigkeit, das gilt auch bei der Videoüberwachung von Waren vor einem Schaufenster. Es gibt genügend Gerichtsurteile, die eine Videoüberwachung untersagt haben, weil das Interesse des Unternehmers und die Schutzwürdigkeit seiner Waren nicht genügend herausgestellt wurden. Grundsätzlich ist das Bundesdatenschutzgesetz dehnbar, was verboten ist, kann genauso gut erlaubt werden, wenn die Argumente richtig formuliert werden.
7.Durch den Einsatz von Kameras oder Rekordern mit Privatzonen ist es möglich sensible Bereiche ( Zugang zu Personalräumen, oder gegenüberliegende Gebäude ) von der Aufzeichnung auszusparen
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