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Lexikon

Begriffe

Bundesdatenschutzgesetz

Private Videoüberwachung
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird durch § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist sie nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist. Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind wesentlichen Aspekte des Datenschutzes und werden in § 6b behandelt. Verstöße gegen diesen Paragraphen sind bußgeldbewehrt. In der Praxis bleibt jedoch nur die Möglichkeit, private Betreiber um Beseitigung der Missstände zu bitten, da im Anhang des BDSG kein Bußgeld definiert ist.

Das BDSG ist ein Auffanggesetz, d.h. dass Regelungen aus dem BDSG nur greifen, wenn keine speziellen Vorschriften existieren. Dementsprechend gibt es die Datenschutzgesetze der Länder (z.B. DSG NRW) das die Vorgaben des Bundesrechts spezifiziert. Die katholische Kirche und die evangelische Kirche in Deutschland regeln jeweils für ihren Bereich in eigenen Datenschutzanordnungen die Videoüberwachung. Die Regelungen in der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) der katholischen Kirche und das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) sind zum § 6b des BDSG praktisch inhaltsgleich.

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