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Lexikon

Begriffe

Überwachung am Arbeitsplatz

Das Wort "Überwachung" bewegt nicht nur die Medien im Kontext der Terrorbekämpfung.
Die Überwachung am Arbeitsplatz beschäftigt die Rechtsprechung schon seit geraumer Zeit. In den letzten Jahren erscheinen immer wieder neue publikationen und Schlagzeilen, eine direkte Zunahme ist aber nicht ersichtlich. Eher ein e Zumanhme der Schlagzeilen,
Immer wieder fällt das Schlagwort "Persönlichkeitsrecht". Was muss man sich darunter vorstellen?

Das Persönlichkeitsrecht leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Es bezeichnet den Schutz der Privatsphäre, das Recht jedes Einzelnen, selbst über sein engeres Umfeld zu bestimmen. >> Artikel 2 Grundgesetz (GG)

Kommt es wegen Überwachung am Arbeitsplatz zum Rechtsstreit, so muss das Interesse des Betriebes gegen eben dieses Persönlichkeitsrecht ...abgewogen werden.
Grundsätzlich ist die Persönlichkeit durch das Gesetz geschützt, die Sensibilität auch der Gerichte dafür ist in letzter Zeit eher gewachsen.
Für Eingriffe in diesen Bereich müssen gewichtige Interessen vorgetragen werden; eine heimliche Überwachung etwa ist auch bislang nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Mit dem neuen Beschäftigungsdatenschutzgesetz, aber nahezu verboten..

Ab wann liegt ein "gewichtiges Interesse" des Arbeitgebers vor?
Das kann nur im Einzelfall entscheiden werden. Erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht sind nur in notwehrähnlichen Situationen zulässig: beispielsweise eine vermutete strafbare Handlung . Der Arbeitgeber muss zudem einen konkreten Verdacht haben und außerdem alle Alternativen zur Aufklärung ausgeschöpft haben, bevor er etwa zur heimlichen Observierung greift. Andernfalls macht er sich selbst strafbar.

Welche Hürden stehen vor der Überwachung von Arbeitnehmern?
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Überwachung mit technischen Mitteln. In öffentlich zugänglichen Räumen - dazu können auch Verkaufsräume zählen - muss allein schon nach dem Datenschutzgesetz auf die Überwachung hin gewiesen werden.
>> § 87 Abs 1.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
>> § 6b Datenschutzgesetz (HBDSG)


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 26.8.2008, 1 ABR 16/07

Videoüberwachung im Betrieb - Beachtung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Einigungsstellenspruch


Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen.

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